Satzung
§ 1 Name
- Der Verein trägt den Namen „für’s Käpsele“
- Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Stuttgart.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien in Stuttgart durch finanzielle Zuwendungen und materielle Unterstützungen im Rahmen der Mildtätigkeit im Sinne des § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch materielle und finanzielle Förderung der Schul- und Musikbildung, Beschaffung von Lernmitteln, Musikinstrumenten und Bekleidung, Unterstützung bei sportlichen Aktivitäten.
- Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Beitrag und Austritt
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.
- Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
-
Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
- durch Austritt (Abs. 4);
- durch Ausschluss (Abs. 5).
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als zwei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
- Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und per Lastschrift eingezogen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 120 Euro jährlich und wird jeweils zum 1.2 per SEPA Lastschriftmandat eingezogen. Unterjährige Eintritte werden anteilig abgerechnet. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht rückforderbar. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit zu verändern und zu diesem Zweck auch eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind die der Vorstand (§ 7 und § 8) und die Mitgliederversammlung (§ 9 - § 11) und. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 7 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden;
- dem 2. Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister;
- dem Schriftführer;
- bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die vorstehend unter a–e genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende sind stets einzelvertreteungsberechtigt, die übrigen Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
- Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Führen der Bücher;
- Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
- Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
- Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Die Vorstände können Auslagen bis zu einer Höhe von 100,00 € in eigener Zuständigkeit tätigen. Darüber hinausgehende Beträge sind vom Vorstand und mindestens 3 Mitgliedern festzusetzen und zu genehmigen.
- Das Amt des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod. Der Rücktritt und Austritt können jederzeit erklärt werden. Der Ausschluss kann gemäß Satzung erwirkt werden.
- Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.
- Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
- Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.
§ 9 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Satzungsänderungen
- die Wahl des Vorstandes, sowie seine Entlastung
- die geänderte Beitragsfestsetzung
- die Wahl eines Kassenprüfers
- die Auflösung des Vereins
§ 10 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
- Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
-
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ua.:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
- die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 7 Abs. 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
- die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter (§ 10 Abs. 3) bekanntzugeben.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
- Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. Eine schriftlich abgegebene Bereitschaftserklärung zur Übernahme eines Vorstandsposten kann trotz Abwesenheit der betreffenden Person behandelt werden. Diese Person ist in die Vorstandschaft wählbar.
- Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand angehören noch Angestellter des Vereins sein. Auftrag des Kassenprüfers ist es, die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen, über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung zu berichtet und eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands abzugeben.
- Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Schlupfwinkel e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vordringlich aber für’s Käpsele e. V. zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Projekte zu verwenden hat.
§ 14 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, email-Adresse usw.).
- Die Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Austausch der Daten erfolgt nur innerhalb der Vorstandschaft.
- Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrifteinzugsverfahren erhoben.
- Für Vereinszwecke darf Fotomaterial veröffentlich werden, außer es wurde schriftlich widersprochen.
§ 15 Salvatorische Klausel
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
- Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.12.2019